30. Juni 2021

Novellierung der ImmoWertV 2021 beschlossen

Die neue ImmoWertV hat den Bundesrat passiert, die Neuregelungen treten am 01.01.2022 in Kraft.

Paragrafenzeichen zur Novellierung ImmoWertV

ImmoWertV 2021 passiert Bundesrat

Die neue ImmoWertV hat am 25. Juni 2021 den Bundesrat passiert (PDF-Download). Die Neuregelungen treten am 01.01.2022 in Kraft. Derzeit sind die Vorgaben zur Ermittlung des Verkehrswerts (§ 194 des Baugesetzbuchs – BauGB) sowie zur Ermittlung der Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) und der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 193 Absatz 5 Satz 2 BauGB) in folgenden Regelungswerken enthalten (s. allgemein zur Wertermittlung):

  • Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2010) vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S.639), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794),
  • Bodenrichtwertrichtlinie (BRW-RL) vom 11. Januar 2011 (BAnz. Nr. 24 S. 597),
  • Sachwertrichtlinie (SW-RL) vom 5. September 2012 (BAnz. AT 18.10.2012 B1),
  • Vergleichswertrichtlinie (VW-RL) vom 20. März 2014 (BAnz. AT 11.04.2014 B3),
  • Ertragswertrichtlinie (EW-RL) vom 15. November 2015 (BAnz. AT 04.12.2015 B4),
  • Teile der Wertermittlungsrichtlinien 2006 (WertR 2006) vom 1. März 2006 (BAnz. Nr. 108a, ber. Nr. 121); den Text der Richtlinien können Sie als nicht barrierefreie PDF-Dateien herunterladen: WertR 2006, Anlagen 1 bis 11 WertR 2006, Anlagen 12 bis 22 WertR 2006.

Künftig nur zwei Regelungswerke

Der Bundesrat hat der Novellierung der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021) mit geringfügigen Änderungen gegenüber dem im Mai vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf zugestimmt. Ziel der Neuregelung ist, stärker als bisher sicherzustellen, dass die Ermittlung der Bodenrichtwerte und der sonstigen der für die Wertermittlung erforderlichen Daten bundesweit nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt. Künftig soll es nur noch zwei Regelungswerke geben. Die wesentlichen Grundsätze sämtlicher bisheriger Richtlinien sollen in eine vollständig überarbeitete Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021) in anwenderfreundlicher Form integriert und verbindlich werden. Für weitergehende Hinweise sollen Muster-Anwendungshinweise zur ImmoWertV (ImmoWertA) beschlossen werden.
 

Neuberechnung der Normalherstellungskosten (NHK) 2010

Es besteht insbesondere bei den Normalherstellungskosten (NHK) weiterer Handlungsbedarf. Diese beziehen sich derzeit noch immer auf das Basisjahr 2010 (NHK 2010). Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) bis spätestens Ende 2024 zu überarbeiten und an die aktuellen Preisverhältnisse anzupassen. Des Weiteren sollen zukünftig eine Regionalisierung der NHK berücksichtigt werden.

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